Der Physiotherapeut und der Privatpatient – eine Klarstellung

Die Rechtslage

Kommt ein Privatpatient mit einer Privatverordnung in Ihre Praxis, begründet sich ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen beiden – und zwar nur zwischen Ihnen beiden.

Ihre Verpflichtung im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ist es, die ärztlich verordnete Behandlungsleistung fachgerecht zu erbringen. Verpflichtung des Patienten ist es, Ihnen Honorar zu bezahlen.

Welches Honorar der Patient zu bezahlen hat, unterliegt Ihrer Vorgabe bzw. der gemeinsamen Verhandlung.

Ausdrücklich keine rechtlich bindenden Vorgaben machen bei der Honorarermittlung:

  • Beihilfehöchstsätze
  • GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte)
  • PKV-Tarife
  • die Praxis nebenan
  • und Sonstige

Privatpatient ist jeder Patient, der mit einer (privat-)ärztlichen Verordnung in Ihre Praxis kommt und nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder über eine Berufsgenossenschaft versichert ist.

Für den Status „Privatpatient“ ist es völlig unmaßgeblich, ob eine Beihilfeberechtigung, von welchem Träger auch immer, gegeben ist – dieser Aspekt muss Sie also bei Ihrer Honorarvorgabe/-vereinbarung nicht interessieren.

Privatpatient ist auch der Patient, der zwar gesetzlich versichert ist, von seinem Arzt aber und aus welchen Gründen auch immer, kein Kassenrezept, sondern ein Privatrezept erhält.

Privatpatient ist selbstverständlich auch der Patient, der nirgends versichert ist.

Und Privatpatient ist letztlich der Patient, der sich ohne ärztliche Verordnung in Ihrer Praxis behandeln lassen möchte.

Ach ja, und nur der Vollständigkeit halber: Ausdrücklich kein Indikator für den Status als Privatpatient ist, ob dieser vermögend ist, sich also die Behandlungssätze in Ihrer Praxis leisten kann/will.

Der „reine“ Privatpatient ist der Privatpatient, der nicht beihilfeberechtigt ist – der also entweder eine private Krankenversicherung hat oder ohne jeden Krankenversicherungsschutz ist.

Hat der „reine“ Privatpatient eine private Krankenversicherung, ist für Ihr Honorar selbstverständlich völlig unmaßgeblich, ob und in welcher Höhe diese private Krankenversicherung ihrem Versicherten Erstattung gewährt – die entsprechenden Vorgaben des Versicherungsvertrages des Patienten mit dessen Versicherung (Tarif) betreffen allein dieses Rechtsverhältnis, und selbstverständlich nicht Ihr Behandlungsvertragsverhältnis zum Privatpatient.

Lassen Sie sich deshalb ausdrücklich nicht von Privatpatienten unter Druck setzen, die Ihnen Schreiben ihrer privaten Krankenversicherung „vor die Nase halten“, in denen etwas davon steht, dass die Beihilfehöchstsätze oder die Ortsüblichkeit für die Kosten der physiotherapeutischen Behandlung maßgebend sein sollen – das mag vielleicht für die Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung von Bedeutung sein, nicht aber für Ihr Honorar (oder würden Sie von einem Privatpatienten, der ohne Versicherungsschutz ist, überhaupt kein Honorar verlangen, nur weil dieser gar keine Erstattung bekommt?).

Selbstständige, Rentner oder Studenten, die privatversichert sind, sich aber die hohen Prämien einer privaten Krankenversicherung nicht leisten können, sind im Standard-/Basistarif versichert.

Diese Patienten stehen im Status eines Privatpatienten, haben aber gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung deutlich „abgespeckte“ Leistungsansprüche – im Bereich physiotherapeutischer Versorgung besteht für diese Patienten/Versicherten regelmäßig Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten lediglich in Höhe der Kassenpreise.

Es ist nachvollziehbar, dass diese Patienten keine höheren Behandlungshonorare zahlen wollen, denn der über den Kassenpreis hinausgehende Preis geht auf Kosten des eigenen Geldbeutels.

Sie sollten/dürfen sich hiervon nicht beeindrucken lassen – wenn Sie Ihre Honorarsätze sorgfältig kalkuliert haben, würden Sie ansonsten bereit sein, schlicht und einfach unrentabel zu arbeiten – das macht kein vernünftiger Unternehmer,

zudem den privaten Krankenversicherern in die Hand spielen und

dafür Sorge tragen, dass die Ortsüblichkeit physiotherapeutischer Honorare „in den Keller geht“.

Und lassen Sie sich bitte von Versicheren und/oder Patienten nicht veralbern:

Sie haben definitiv keine rechtliche Verpflichtung, Privatpatienten, die nach dem Basistarif versichert sind, zu den Kassenpreisen zu behandeln!

Der beihilfeberechtigte Patient ist, wenn PHYSIO-DEUTSCHLAND das aus unzähligen Rückmeldungen von Praxisinhabern richtig versteht, sehr arm dran – jedenfalls wenn man das landes-/bundesweite Wehklagen über die physiotherapeutischen Honorarsätze zugrundelegt.

Warum das so ist?

Nun, der beihilfeberechtigte Patient ist sehr häufig der festen Überzeugung, dass

1. erstens sein Anspruch auf Zuschuss zu den physiotherapeutischen Behandlungskosten, den er gegen seinen Dienstherrn hat, die Höhe Ihrer Behandlungssätze

und

2. zweitens die Behandlungszeitvorgaben, die zu einem Erstattungsanspruch der beihilfefähigen Höchstsätze führt, einen Behandlungsanspruch in diesem zeitlichen Umfang definiert.

Und aus dieser Überzeugung heraus entwickelt der beihilfeberechtigte Patient einen Anspruch auf beispielsweise 30 Minuten Behandlungszeit für eine krankengymnastische oder manualtherapeutische Behandlung zum Preis von EUR 19,50 (KG) bzw. EUR 22,50 (MT).

Und die Tatsache, dass bis heute sehr viele Praxisinhaber das freiwillig oder auf sanften Druck des beihilfeberechtigten Patienten dann auch so machen, nährt selbstverständlich dieses Anspruchsdenken beihilfeberechtigter Patienten ganz enorm.

Dabei weiß doch eigentlich die ganze Welt (mit Ausnahme der beihilfeberechtigten Patienten selbst):

1. Auch die Rechtsbeziehung zwischen Praxis und beihilfeberechtigten Privatpatienten definiert sich aus der Vereinbarung zwischen der Praxis und dem Patient und gerade nicht aus den Vorgaben der Beihilfeverordnung – sodass Preis- und Behandlungszeitvorgaben nicht bestehen.

2. Der Dienstherr des beihilfeberechtigten Patienten leistet zu den Behandlungskosten einen Zuschuss – das sind die beihilfefähigen Höchstsätze.

Wie es der Begriff „Zuschuss“ nahe legt, sind die beihilfefähigen Höchstsätze schlicht eine finanzielle Beteiligung des Dienstherren an der physiotherapeutischen Behandlung, decken diese finanziell aber nicht vollständig ab.

Das alles hat PHYIO-DEUTSCHLAND und haben viele Andere längst und vielfach kommuniziert – ja selbst das Bundesministerium des Innern, das die Beihilfehöchstsätze bestimmt, hat das getan (bitte lesen Sie hier unsere Netzmeldung zu diesem Thema).

Dass immer noch viele Praxen die Rechtslage nicht kennen oder sich dem „Druck“ der betreffenden Patienten beugen und damit unmittelbar sich selbst, mittelbar der Branche wirtschaftlich schaden, ist einerseits Fakt, andererseits eines der „Mysterien“ der Physiotherapeutenwelt.

In Bezug auf:
Roland Hein, Justiziar LV Baden-Württemberg